Recht
Rückführung während der Elternzeit: Wann musst du wieder arbeiten?
Warum dir niemand ein festes Enddatum nennen kann und was die Drei-Wochen-Regel bedeutet
Wann endet meine Elternzeit, und wann muss ich wieder arbeiten? Diese Frage hat uns ein Pflegevater aus der Community gestellt, dessen Pflegekind gerade zum leiblichen Vater zurückgeführt wird. Jugendamt, Anwältin, Kranken- und Rentenversicherung konnten ihm keine verbindliche Auskunft geben. Das liegt nicht an mangelndem Willen: Das Gesetz regelt diesen Fall schlicht nicht ausdrücklich. Was stattdessen gilt, steht in den amtlichen Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Wir haben die Rechtslage anhand der Originalquellen geprüft und zeigen dir, worauf du dich stützen kannst.
Elternzeit für Pflegeeltern: die Rechtsgrundlage
Pflegeeltern haben einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. § 15 Abs. 1 BEEG nennt ausdrücklich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, mit ihm in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Für die Inanspruchnahme brauchst du zusätzlich die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Bei der Dauer gilt eine Besonderheit: Während sich die Elternzeit bei leiblichen Kindern am Geburtsdatum orientiert, kannst du für ein Pflegekind insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen, längstens bis zur Vollendung seines achten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG). Regulär endet die Elternzeit zu dem Termin, den du bei deinem Arbeitgeber angemeldet hast. Wie die Anmeldung abläuft und was bei kleinen Kindern sonst wichtig ist, liest du im Ratgeber Ein Pflegekind unter drei Jahren aufnehmen.
Gut zu wissen: Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Ansprüche. Die Elternzeit als Freistellung von der Arbeit steht dir bei Vollzeitpflege zu. Elterngeld gibt es dagegen nicht: § 1 BEEG erfasst nur leibliche Kinder und Kinder in Adoptionspflege. Pflegefamilien erhalten stattdessen Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, das während der Elternzeit weiterläuft. Wer beides in einen Topf wirft, wundert sich schnell über scheinbar widersprüchliche Auskünfte.
Während der Anbahnung läuft die Elternzeit in der Regel weiter
Rückführungen passieren selten von heute auf morgen. Meist gibt es eine Anbahnungsphase mit ausgeweiteten Umgangskontakten und ersten Übernachtungen beim leiblichen Elternteil. Wie dieser Prozess insgesamt abläuft und welche Rechte du dabei hast, beschreibt unser Ratgeber Rückführung: Wenn das Pflegekind zurückkehrt.
Für die Elternzeit gilt in dieser Phase: Solange das Kind tatsächlich noch bei dir lebt und von dir betreut und erzogen wird, bestehen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEEG in der Regel fort. Die Elternzeit läuft dann normal weiter.
Ein Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: Neben dem tatsächlichen Zusammenleben kann auch das formelle Ende des Pflegeverhältnisses eine Rolle spielen. Kläre deshalb mit dem Jugendamt, zu welchem Datum die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII offiziell endet, und lass dir das schriftlich geben.
Der Auszug: Wenn die Voraussetzungen wegfallen
Ein automatisches Ende der Elternzeit regelt das BEEG nur für einen einzigen Fall: Stirbt das Kind, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen danach (§ 16 Abs. 4 BEEG). Für alle anderen Konstellationen, in denen die Voraussetzungen wegfallen, schweigt das Gesetz. Die Richtlinien zum BEEG sagen das in Ziffer 16.3.5 selbst ganz offen: „Im Übrigen ist der Wegfall der Voraussetzungen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.”
Genau diese Ziffer 16.3.5 („Wegfall der Voraussetzungen der Elternzeit”) ist die entscheidende Fundstelle für Pflegefamilien. Sie behandelt Beispielsfälle wie die Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder den Wegfall einer Adoptionspflege. Die Rückführung eines Pflegekindes ist dort nicht wörtlich genannt, fällt aber unter dasselbe Prinzip: Spätestens mit dem endgültigen Umzug des Kindes entfällt der gemeinsame Haushalt und damit eine zwingende Voraussetzung der Elternzeit.
Die Drei-Wochen-Regel aus den BEEG-Richtlinien
Was dann passiert, lässt sich in drei Schritten zusammenfassen.
- Unverzüglich melden: Du musst deinem Arbeitgeber die Änderung unverzüglich mitteilen. Das ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht (§ 16 Abs. 5 BEEG).
- Rückkehr mit drei Wochen Vorlauf ankündigen: Diese Ankündigungsfrist steht in Ziffer 16.3.5 der Richtlinien zum BEEG (Stand 07/2026). Der Hintergrund: Dein Arbeitgeber kann eine zur Vertretung befristet eingestellte Ersatzkraft in diesem Fall grundsätzlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen kündigen (§ 21 Abs. 4 BEEG) und braucht dafür Vorlauf. Die Richtlinien verweisen ergänzend auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 10.04.2002 (Az. 4 Sa 344/01) zu einem vergleichbaren Fall, dem Wegfall einer Adoptionspflege.
- Der Schutz wirkt in beide Richtungen: Dein Arbeitgeber kann deine Rückkehr nicht vor Ablauf von drei Wochen verlangen, nachdem er vom Wegfall erfahren hat. Niemand steht also am Tag nach dem Auszug wieder im Betrieb, es sei denn, beide Seiten vereinbaren das einvernehmlich.
Wichtig: Die Drei-Wochen-Ankündigungsfrist ist keine Gesetzesnorm, sondern die amtliche Auffassung der BEEG-Richtlinien, die Bund und Länder für eine einheitliche Verwaltungspraxis abgestimmt haben. Arbeitgeber und Arbeitsgerichte sind daran nicht wie an ein Gesetz gebunden. Sie ist aber die konkreteste offizielle Aussage, die es zu dieser Frage derzeit gibt. Gerade deshalb gilt: Regelt es einvernehmlich und schriftlich. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).
So gehst du konkret vor
- Datum klären: Lass dir vom Jugendamt schriftlich bestätigen, wann das Kind endgültig umzieht und zu welchem Datum die Vollzeitpflege formell endet.
- Arbeitgeber informieren: Teile den Wegfall unverzüglich mit (§ 16 Abs. 5 BEEG) und kündige deine Rückkehr mit drei Wochen Vorlauf an.
- Schriftlich vereinbaren: Der sicherste Weg ist eine einvernehmliche, schriftliche Vereinbarung über das Ende der Elternzeit und den ersten Arbeitstag (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).
- Unterlagen aufbewahren: Heb die Bestätigung des Jugendamts und die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gut auf. Auch Kranken- und Rentenversicherung fragen im Zweifel nach dem genauen Ende der Elternzeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeeltern haben Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG): bis zu drei Jahre ab Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.
- Elterngeld gibt es bei Vollzeitpflege nicht; das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII läuft während der Elternzeit weiter.
- Ein automatisches Ende der Elternzeit regelt das Gesetz nur beim Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG). Für die Rückführung gibt es kein gesetzlich festgelegtes Enddatum.
- Bei Wegfall der Voraussetzungen: unverzüglich melden (§ 16 Abs. 5 BEEG), Rückkehr mit drei Wochen Vorlauf ankündigen (Ziffer 16.3.5 der BEEG-Richtlinien). Der Arbeitgeber kann die Rückkehr nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Kenntnis verlangen.
- Solange das Kind noch im Haushalt lebt und betreut wird, läuft die Elternzeit in der Regel weiter, auch während der Anbahnung.
- Der sicherste Weg ist immer die einvernehmliche, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Quellen: § 15 BEEG, § 16 BEEG und § 21 BEEG auf gesetze-im-internet.de sowie die Richtlinien zum BEEG, BMBFSFJ/211, Stand 07/2026, Ziffer 16.3.5 (PDF).
Hinweis: Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie auch nicht. Unsere Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen (Gesetzestexte, amtliche Richtlinien) und aus unseren eigenen Erfahrungen als Pflegeeltern; sie sind nach bestem Wissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität. Bitte lies die genannten Fundstellen selbst nach und lass verbindliche Fragen zu deinem konkreten Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Häufige Fragen
Endet die Elternzeit automatisch, wenn mein Pflegekind auszieht?
Nein. Ein automatisches Ende der Elternzeit regelt das BEEG nur für den Fall, dass das Kind stirbt (§ 16 Abs. 4 BEEG). Bei einer Rückführung fallen die Voraussetzungen der Elternzeit weg, wenn das Kind endgültig aus deinem Haushalt auszieht. Nach den Richtlinien zum BEEG (Ziffer 16.3.5) musst du den Wegfall deinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und deine Rückkehr mit einer Frist von drei Wochen ankündigen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber deine Rückkehr nicht vor Ablauf von drei Wochen verlangen, nachdem er vom Wegfall erfahren hat.
Läuft meine Elternzeit weiter, solange die Rückführung nur angebahnt wird?
In der Regel ja. Solange das Pflegekind tatsächlich noch in deinem Haushalt lebt und von dir betreut und erzogen wird, bestehen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEEG fort, auch während einer Anbahnungsphase mit ausgeweiteten Umgangskontakten und ersten Übernachtungen. Je nach Ausgestaltung des Übergangs kann der Einzelfall anders liegen. Kläre deshalb mit dem Jugendamt schriftlich, zu welchem Datum die Vollzeitpflege formell endet.
Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?
Nein. Elterngeld sieht § 1 BEEG für Kinder in Vollzeitpflege nicht vor; es gibt es nur für leibliche Kinder und Kinder in Adoptionspflege. Pflegefamilien erhalten stattdessen Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, das auch während der Elternzeit weitergezahlt wird. Der Anspruch auf Elternzeit selbst, also die Freistellung von der Arbeit, besteht davon unabhängig.
Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden, wenn ich das möchte?
Ja, mit Zustimmung deines Arbeitgebers ist eine vorzeitige Beendigung möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Bei einer Rückführung ist eine einvernehmliche, schriftliche Vereinbarung über das Ende der Elternzeit und den ersten Arbeitstag der sicherste Weg, weil das Gesetz für diesen Fall kein festes Enddatum vorgibt.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regelungen können sich ändern und je nach Bundesland und Jugendamt abweichen. Im Zweifel wende Sie an Ihr örtliches Jugendamt oder eine Fachberatung.
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