Finanzen
Krankenversicherung in der Elternzeit: Was Pflegeeltern zahlen und was nicht
Pflichtversichert, freiwillig versichert und der Ehepartner-Effekt bei privater Krankenversicherung
Bleibe ich während der Elternzeit krankenversichert, oder muss ich mich privat versichern? Diese Frage hat uns ein Pflegevater aus der Community gestellt, dessen Frau privat versichert ist und gut verdient. Jugendamt, Krankenkasse und Rentenversicherung konnten ihm keine klare Antwort geben. Dabei lässt sich die Frage sauber beantworten, wenn man zwei Dinge auseinanderhält: ob du versichert bleibst (ja) und ob dich der Elternzeit-Monat etwas kostet (das hängt von deinem Status ab). Dieser Ratgeber erklärt beides für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit pflicht- oder freiwillig gesetzlich versichert waren, mit allen Fundstellen.
Die wichtigste Nachricht zuerst: Du bleibst versichert
Wer vor der Elternzeit als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig gesetzlich krankenversichert war, bleibt es auch während der Elternzeit. Für Pflichtversicherte steht das direkt im Gesetz: § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhält die Mitgliedschaft, solange „Elternzeit in Anspruch genommen” wird. Freiwillig gesetzlich Versicherte bleiben ebenfalls Mitglied ihrer Kasse.
Das gilt im Regelfall auch für Übergänge: Wechselst du nahtlos zwischen versicherter Beschäftigung und wirksam genommener Elternzeit, egal ob einmal oder mehrfach, entsteht kein Versicherungsloch. Während der Arbeit bist du wie bisher versichert (als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied), während jeder Elternzeit über die fortbestehende Mitgliedschaft. Den konkreten Verlauf bestätigt dir im Zweifel deine Kasse.
Und die häufigste Sorge gleich vorweg: Ein privat versicherter Ehepartner zwingt dich nicht in die private Krankenversicherung. Ob du in der gesetzlichen Kasse bleibst, hängt allein von deinem eigenen Status ab. Das Einkommen deines Partners kann allerdings die Höhe deines Beitrags beeinflussen, dazu gleich mehr.
Fall 1: Du bist pflichtversichert, dann ist die Elternzeit in der Regel beitragsfrei
Als Faustregel bist du als Angestellter pflichtversichert, wenn dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt (2026: 77.400 Euro im Jahr; maßgeblich ist immer das Jahresentgelt, nicht ein einzelner Monat).
In diesem Fall ist die Elternzeit versicherungstechnisch entspannt: Deine Mitgliedschaft bleibt automatisch bestehen, und Beiträge fallen in der Regel keine an. Der Grund ist simpel: Ohne Gehalt fehlt schlicht die Grundlage, aus der Beiträge berechnet werden könnten. Das ändert sich nur, wenn du während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen hast, zum Beispiel aus Teilzeitarbeit beim eigenen oder einem anderen Arbeitgeber.
Das Einkommen deines Ehepartners wird bei Pflichtversicherten für die Beiträge nicht herangezogen, egal wie er oder sie versichert ist. Melde die Elternzeit deiner Krankenkasse, damit sie den Zeitraum richtig führt, und reiche nach, was sie gegebenenfalls an Nachweisen anfordert.
Fall 2: Du bist freiwillig versichert, dann kommt der Ehepartner-Effekt
Liegt dein Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze und bist du in der gesetzlichen Kasse geblieben, bist du freiwillig gesetzlich versichert. Auch dann bleibst du in deiner Kasse, aber: Freiwillige Mitglieder zahlen in der Elternzeit grundsätzlich selbst Beiträge, jeden Monat, auch ganz ohne eigenes Einkommen.
Die eine Ausnahme: Beitragsfrei bist du als freiwillig Versicherter in der Elternzeit nur dann, wenn ohne die Mitgliedschaft eine Familienversicherung möglich wäre, also typischerweise bei einem gesetzlich versicherten Ehepartner, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt wären. Ist dein Partner privat versichert, scheidet das aus.
Und dann greift der Ehepartner-Effekt: Weil dein Partner keiner gesetzlichen Kasse angehört, rechnet deine Kasse sein Einkommen bei deiner Beitragsbemessung mit an (§ 240 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands). Das läuft so:
- Von den Einnahmen deines Partners werden Absetzbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen (§ 2 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze). Deren Höhe hängt davon ab, ob es ein gemeinsames Kind ist (höhere Beträge) oder ein Kind, das dein Partner mitgebracht hat (grundsätzlich niedrigere Beträge; zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, können die höheren gelten), und ob das Kind familienversichert ist. Einzelne Ausschlussgründe regelt § 2 Abs. 5 der Grundsätze.
- Dann werden seine und deine Einnahmen zusammengerechnet und davon die Hälfte angesetzt.
- Nach oben gedeckelt bei der halben Beitragsbemessungsgrenze (2026: 2.906,25 Euro Bemessungsgrundlage im Monat), nach unten begrenzt durch die Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 Euro).
Diese Anrechnung greift regelmäßig, wenn du im Elternzeit-Monat keine eigenen Einnahmen hast und dein Partner mehr verdient als du. Ausnahmen gibt es etwa bei dauernd getrennt Lebenden. Aus der Bemessungsgrundlage berechnet die Kasse dann Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag; bei voll ausgeschöpftem Deckel liegt der Beitrag spürbar über dem Mindestbeitrag. Die konkrete Höhe hängt von den Beitragssätzen deiner Kasse ab, verbindlich sagt sie dir nur der Beitragsbescheid.
Wichtig: Diese Anrechnung ist keine Willkür der Kasse, sondern höchstrichterlich abgesichert. Das Bundessozialgericht hat sie in einer vergleichbaren Konstellation bestätigt: freiwillig gesetzlich versicherte Mutter im Elterngeldbezug, privat versicherter Ehemann mit hohem Einkommen (BSG, Urteil vom 20.02.2024, B 12 KR 2/22 R). Auch die Beitragsfreiheit des Elterngelds selbst (§ 224 SGB V) ändert daran nichts.
Und das Elterngeld?
Falls du für ein leibliches Kind Elterngeld beziehst: Das Elterngeld selbst bleibt beitragsfrei (§ 224 SGB V), es wird also nicht verbeitragt. Bei freiwillig Versicherten verhindert das aber nicht die Anrechnung des Partnereinkommens, genau das war der Streitpunkt im erwähnten BSG-Urteil. Und zur Erinnerung: Für die Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege gibt es zwar Elternzeit, aber allein deswegen keinen Elterngeldanspruch (§ 1 BEEG); mehr dazu im Ratgeber Ein Pflegekind unter drei Jahren aufnehmen.
Checkliste: Das klärst du am besten vor der Elternzeit
- Status feststellen: Frag deine Krankenkasse, ob du pflicht- oder freiwillig versichert bist. Zur Beratung über deine Rechte und Pflichten ist sie gesetzlich verpflichtet (§ 14 SGB I).
- Elternzeit melden: Teile der Kasse den Zeitraum mit, damit sie ihn richtig führt.
- Falls freiwillig versichert: Lass dir den Beitrag für den Elternzeit-Zeitraum als schriftlichen Beitragsbescheid geben. Erst damit hast du eine verbindliche Zahl.
- Teilzeit geplant? Wenn du während der Elternzeit arbeiten willst, kläre vorher, wie sich das auf Beiträge und Status auswirkt.
Wie ist eigentlich das Pflegekind versichert?
Kurz zur Abgrenzung, weil die Frage oft im selben Atemzug kommt: Je nach Voraussetzungen kann das Pflegekind über einen gesetzlich versicherten leiblichen Elternteil familienversichert sein oder bleiben. Besteht keine Familienversicherung, kommt Krankenhilfe über das Jugendamt in Betracht: Bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist auch Krankenhilfe zu leisten (§ 40 SGB VIII). Und grundsätzlich können Pflegekinder auch über die Pflegeeltern familienversichert werden: § 10 Abs. 4 SGB V stellt Pflegekinder ausdrücklich den Kindern im Sinne der Familienversicherung gleich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind. Alle Details dazu, inklusive Haftpflicht- und Unfallversicherung, findest du im Ratgeber Versicherungen für Pflegekinder.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer vor der Elternzeit als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig gesetzlich versichert war, bleibt es auch während der Elternzeit; die Mitgliedschaft Pflichtversicherter erhält § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich. Bei nahtlosen Übergängen entsteht im Regelfall kein Versicherungsloch.
- Ein privat versicherter Ehepartner zwingt dich nicht in die private Krankenversicherung.
- Pflichtversicherte zahlen in der Elternzeit in der Regel keine Beiträge; das Partnereinkommen spielt keine Rolle.
- Freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag grundsätzlich selbst. Ist der Partner privat versichert und verdient mehr, wird sein Einkommen regelmäßig angerechnet, sofern keine Ausnahme greift (etwa bei dauernd getrennt Lebenden): bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (2026: 2.906,25 Euro), mindestens aus 1.318,33 Euro Bemessungsgrundlage.
- Kinder-Absetzbeträge senken die Anrechnung; den verbindlichen Betrag nennt nur der schriftliche Beitragsbescheid der Kasse.
- Wann die Elternzeit bei einer Rückführung endet, erklärt der Ratgeber Rückführung während der Elternzeit.
Quellen: § 192 SGB V, § 224 SGB V, § 240 SGB V und § 10 SGB V sowie § 40 SGB VIII und § 14 SGB I auf gesetze-im-internet.de; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands, § 2 Abs. 4 und 5 (PDF); Familienportal des Bundes: Wie bin ich während der Elternzeit versichert?; BSG, Urteil vom 20.02.2024, B 12 KR 2/22 R. Alle Beträge beziehen sich auf die Rechengrößen 2026.
Hinweis: Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie auch nicht. Unsere Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen (Gesetzestexte, amtliche Verlautbarungen, Rechtsprechung) und aus unseren eigenen Erfahrungen als Pflegeeltern; sie sind nach bestem Wissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität. Bitte lies die genannten Fundstellen selbst nach; verbindliche Auskünfte zu deinem konkreten Fall gibt dir deine Krankenkasse per Bescheid, bei komplizierten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Häufige Fragen
Bin ich während der Elternzeit automatisch krankenversichert?
Ja. Warst du vor der Elternzeit pflichtversichert, bleibt deine Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V automatisch erhalten, solange du Elternzeit in Anspruch nimmst. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte bleiben Mitglied ihrer Kasse. Beim nahtlosen Wechsel zwischen versicherter Beschäftigung und wirksam genommener Elternzeit entsteht im Regelfall kein Versicherungsloch; den konkreten Verlauf bestätigt dir deine Kasse.
Mein Ehepartner ist privat versichert. Muss ich deshalb in die private Krankenversicherung wechseln?
Nein. Die private Versicherung deines Ehepartners zwingt dich nicht aus der gesetzlichen Kasse. Sie kann sich aber auf die Beitragshöhe auswirken: Bist du freiwillig gesetzlich versichert, wird das Einkommen des privat versicherten Ehepartners bei deiner Beitragsbemessung regelmäßig mitberücksichtigt (§ 240 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), sofern keine Ausnahme greift, etwa bei dauernd getrennt Lebenden. Bist du pflichtversichert, spielt das Partnereinkommen für deine Beiträge keine Rolle.
Was kostet mich die gesetzliche Krankenversicherung während der Elternzeit?
Als Pflichtversicherter in der Regel nichts, solange du keine beitragspflichtigen Einnahmen hast, etwa aus Teilzeitarbeit. Als freiwillig Versicherter zahlst du grundsätzlich selbst Beiträge: mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 Euro im Monat), bei privat versichertem, besser verdienendem Ehepartner aus bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (2026: 2.906,25 Euro im Monat). Beitragsfrei bist du als freiwillig Versicherter nur, wenn ohne die Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt wären. Den konkreten Betrag nennt dir deine Krankenkasse per schriftlichem Beitragsbescheid.
Kann mein Pflegekind über mich familienversichert werden?
Möglich ist das: § 10 Abs. 4 SGB V stellt Pflegekinder ausdrücklich den Kindern im Sinne der Familienversicherung gleich. Ob die Familienversicherung tatsächlich zustande kommt, hängt zusätzlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 SGB V ab. Je nach Voraussetzungen kann sie über einen gesetzlich versicherten leiblichen Elternteil oder einen Pflegeelternteil bestehen; besteht keine Familienversicherung, kommt Krankenhilfe über das Jugendamt in Betracht (§ 40 SGB VIII). Die Familienversicherung klärt die Krankenkasse im Einzelfall, über die Krankenhilfe entscheidet das Jugendamt.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regelungen können sich ändern und je nach Bundesland und Jugendamt abweichen. Im Zweifel wende Sie an Ihr örtliches Jugendamt oder eine Fachberatung.
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