Finanzen
Pflegegeld-Tabelle 2026: Wie viel Geld für ein Pflegekind?
Was Pflegefamilien finanziell zusteht
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist die monatliche finanzielle Leistung, die Pflegeeltern vom Jugendamt erhalten, um die Kosten für die Betreuung und Versorgung eines Pflegekindes zu decken. Die rechtliche Grundlage bildet § 39 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe).
Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- Materielle Aufwendungen (Sachaufwand): deckt die laufenden Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Körperpflege, Schulmaterial, Freizeitgestaltung und Taschengeld des Kindes. Dieser Anteil macht den größeren Teil des Pflegegeldes aus.
- Erziehungsbeitrag (Kosten der Erziehung): Anerkennung für die erzieherische Leistung der Pflegeeltern. Der Deutsche Verein empfiehlt für 2026 bundesweit einheitlich 439 Euro pro Monat, unabhängig vom Alter des Kindes. Bei besonderem Förderbedarf (z. B. Erziehungsstellen) kann der Betrag in einigen Bundesländern deutlich höher liegen.
Die Höhe des Pflegegeldes hängt von zwei Faktoren ab: dem Bundesland, in dem das Pflegekind lebt, und dem Alter des Kindes. Der Sachaufwand steigt mit dem Alter, weil ältere Kinder höhere Lebenshaltungskosten verursachen (größere Kleidung, mehr Nahrung, teurere Freizeitaktivitäten).
Gut zu wissen: Die hier genannten Beträge sind Richtwerte auf Basis der Landesempfehlungen. Die tatsächliche Höhe kann je nach Kommune abweichen, da viele Jugendämter eigene Sätze festlegen. Manche Kommunen zahlen über den Landesempfehlungen. Es lohnt sich, beim örtlichen Jugendamt nachzufragen.
Pflegegeld-Tabelle 2026: Die bundesweite Basis
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht jährlich eine bundesweite Empfehlung zu den Pauschalbeträgen aus. Fast alle Bundesländer übernehmen diese Sätze unverändert als Mindeststandard für ihre Jugendämter. Alle Angaben in Euro pro Monat, Sachaufwand und Erziehungsbeitrag zusammen.
| Alter des Pflegekindes | Sachaufwand | Erziehungsbeitrag | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 0–6 Jahre | 764 € | 439 € | 1.203 € |
| 6–12 Jahre | 923 € | 439 € | 1.362 € |
| 12–18 Jahre | 1.072 € | 439 € | 1.511 € |
Hinzu kommen die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Unfallversicherung (bis zu 199,67 €/Jahr pro betreuendem Pflegeelternteil) und für Alterssicherung (56 €/Monat pro Pflegekind, hälftige Erstattung bei nachgewiesenen 112 €/Monat).
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., „Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2026” (DV 7/25), beschlossen am 16. September 2025.
Wichtig: Das sind Empfehlungen, keine bindende Vorschrift. Das jeweils zuständige Jugendamt setzt die tatsächliche Höhe fest. Sie darf über der Empfehlung liegen, aber nicht ohne sachlichen Grund darunter.
Besonderheiten nach Bundesland
Die meisten Jugendämter zahlen exakt die oben genannte Basis. Einige Bundesländer haben aber eigene, zusätzliche Regelungen, vor allem für besonderen Förderbedarf oder Bereitschaftspflege:
- Baden-Württemberg: Der KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) hat einen eigenen Beihilfen-Katalog veröffentlicht, u. a. 2.100 € Erstausstattung, 700 € Bekleidung, 735 €/Jahr Urlaub sowie eine mögliche Erhöhung des Pflegegeldes bei altersuntypischem Mehrbedarf.
- Nordrhein-Westfalen: Für sogenannte Erziehungsstellen (Kinder mit besonderem Betreuungsaufwand) zahlt der LVR (Rheinland) den 3,35-fachen Erziehungsbeitrag (aktuell 1.440,50 € statt 439 €). Der LWL (Westfalen-Lippe) hat ein eigenes System für “Westfälische Pflegefamilien” mit abweichenden Tagessätzen.
- Hamburg: Seit Januar 2025 gibt es eine elterngeldähnliche Sonderleistung von 1.000 €/Monat für bis zu 12 Monate, wenn eine Pflegeperson bei Aufnahme eines Kindes bis 7 Jahre ihre Erwerbstätigkeit vollständig ruhen lässt. Auch die Sätze für Bereitschaftspflege liegen über der bundesweiten Empfehlung.
- Bayern, Berlin, Niedersachsen: haben eigene Leitfäden zur Ermittlung eines erhöhten Förderbedarfs veröffentlicht (z. B. bei Entwicklungsverzögerungen oder traumatischen Erfahrungen); die konkrete Erhöhung wird im Einzelfall festgelegt.
- Rheinland-Pfalz und Sachsen kennen ebenfalls Zuschlagsregelungen für Sonderpflegestellen (bis zum 5- bzw. 4-fachen Erziehungsbeitrag bei besonderem erzieherischem Bedarf). Die zugrunde liegenden Beschlüsse stammen aus den Jahren 2002 bis 2007, ihre aktuelle Anwendung solltest du beim Landesjugendamt erfragen.
- Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keine landesweit einheitliche Regelung; hier legt jedes örtliche Jugendamt die Sätze eigenständig fest.
Wichtig: Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft deines örtlichen Jugendamts. Frag aktiv nach Zuschlägen bei besonderem Bedarf, Bereitschaftspflege oder Erziehungsstellen. Viele Pflegeeltern wissen nicht, dass ihnen mehr zusteht als die Basis-Pauschale.
Zusätzliche regelmäßige Leistungen
Neben dem monatlichen Pflegegeld haben Pflegeeltern Anspruch auf verschiedene zusätzliche Leistungen. Diese variieren je nach Bundesland und Jugendamt, sind aber in den meisten Kommunen üblich:
- Erstausstattungspauschale: einmalige Zahlung bei Aufnahme eines Pflegekindes für Möbel, Bettwäsche, Grundausstattung an Kleidung und notwendige Anschaffungen. Je nach Jugendamt zwischen 1.000 und 3.000 Euro.
- Weihnachtsbeihilfe: einmal jährlich eine Sonderzahlung zu Weihnachten, meist zwischen 50 und 200 Euro pro Kind.
- Urlaubs- / Ferienbeihilfe: jährliche Sonderzahlung für Ferienaktivitäten oder Urlaub mit dem Pflegekind. Üblich sind 150 bis 350 Euro pro Kind und Jahr.
- Bekleidungspauschale: in einigen Bundesländern separat gezahlt (oft schon im Sachaufwand enthalten). Wo separat, liegt sie bei ca. 250 bis 500 Euro pro Jahr.
- Geburtstagsgeld: manche Jugendämter zahlen einen kleinen Zuschuss zum Geburtstag, typischerweise 25 bis 100 Euro. Nicht in allen Kommunen üblich.
Einmalige Beihilfen und Sonderbedarf
Über das reguläre Pflegegeld hinaus können Pflegeeltern beim Jugendamt einmalige Beihilfen für besonderen Bedarf beantragen. Diese Leistungen sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII verankert und müssen einzeln beantragt und begründet werden.
- Brille / Zahnspange: medizinisch notwendige Hilfsmittel, die von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen werden
- Klassenfahrten & Ausflüge: mehrtägige Schulfahrten, Wandertage und schulische Veranstaltungen
- Nachhilfe / Lernförderung: zusätzlicher Unterricht bei schulischen Schwierigkeiten oder Förderbedarf
- Therapie-Zuzahlungen: Eigenanteile für Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie
- Konfirmation / Kommunion: einmalige Beihilfe für religiöse Feiern (Kleidung, Feier, Geschenke)
- Fahrrad: Anschaffung eines altersgerechten Fahrrads inkl. Helm und Zubehör
- Einschulung: Schulranzen, Schultüte und Erstausstattung für den Schulstart
- Computer / Tablet: digitale Endgeräte für schulische Zwecke, insbesondere ab der Sekundarstufe
- Führerschein (ab 17): in manchen Bundesländern wird das begleitete Fahren ab 17 bezuschusst
- Umzug / neues Kinderzimmer: bei notwendigen Umzügen oder wenn das Kind ein eigenes Zimmer braucht
Wichtig: Einmalige Beihilfen müssen vor der Anschaffung beim Jugendamt beantragt werden. Stelle den Antrag rechtzeitig und schriftlich mit Begründung. Bewahre Kostenvoranschläge und Belege auf. Bei Ablehnung hast du das Recht auf Widerspruch.
Steuern und Sozialversicherung
Eine der häufigsten Fragen von Pflegeeltern: Muss ich Pflegegeld versteuern? Die kurze Antwort: In den meisten Fällen nein.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG
Das Pflegegeld, sowohl der Sachaufwand als auch der Erziehungsbeitrag, ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt unter folgenden Bedingungen:
- Du betreust maximal sechs Pflegekinder gleichzeitig
- Die Pflege erfolgt im Rahmen der Jugendhilfe (Vermittlung durch das Jugendamt)
- Du übst die Pflege nicht gewerbsmäßig aus
Wichtig: Ab dem siebten Pflegekind kann das Finanzamt von einer gewerbsmäßigen Pflege ausgehen. In diesem Fall wird das Pflegegeld einkommensteuerpflichtig und du musst es in deiner Steuererklärung angeben. Lass dich in diesem Fall steuerlich beraten.
Sozialversicherung und Rentenversicherung
Pflegeeltern sind durch das Pflegegeld nicht sozialversicherungspflichtig. Das Pflegegeld gilt nicht als Arbeitseinkommen. Allerdings gibt es wichtige Aspekte bei der Altersvorsorge:
- Rentenversicherung: Pflegeeltern haben Anspruch auf einen hälftigen Beitrag zur Alterssicherung vom Jugendamt (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dieser muss beim Jugendamt beantragt werden.
- Unfallversicherung: Pflegeeltern sind für Unfälle im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung des Jugendamtes abgesichert.
- Krankenversicherung: das Pflegegeld begründet keine Krankenversicherungspflicht. Pflegeeltern müssen eigenständig krankenversichert sein (z. B. über Familienversicherung, eigene Beschäftigung oder freiwillige Versicherung).
Tipp: Vergiss nicht, den Beitrag zur Alterssicherung beim Jugendamt zu beantragen. Viele Pflegeeltern wissen nicht, dass ihnen dieser Zuschuss zusteht.
Pflegegeld beantragen: Schritt für Schritt
In der Regel wird das Pflegegeld automatisch bewilligt, sobald ein Pflegekind bei dir aufgenommen wird. Trotzdem solltest du wissen, wie der Prozess funktioniert und welche Nachweise du brauchst.
- Vermittlung durch das Jugendamt: das Pflegegeld wird vom Jugendamt gezahlt, das die Vollzeitpflege bewilligt hat. Voraussetzung ist die offizielle Vermittlung eines Pflegekindes im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII).
- Hilfeplanverfahren und Bewilligung: im Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) wird der Bedarf des Kindes und die Hilfeform festgelegt. Das Pflegegeld wird im Bewilligungsbescheid konkret beziffert.
- Bankverbindung mitteilen: teile dem Jugendamt deine Bankverbindung mit. Das Pflegegeld wird in der Regel monatlich im Voraus überwiesen.
- Zusatzleistungen separat beantragen: Erstausstattung, Beihilfen und Sonderbedarf musst du separat beantragen, schriftlich und mit Begründung.
- Regelmäßig überprüfen und anpassen: bei Altersstufenwechsel des Kindes (6 und 12 Jahre) wird das Pflegegeld automatisch angepasst. Prüfe trotzdem jeden Bescheid und widersprich bei Fehlern.
Wer zahlt das Pflegegeld?
Kostenträger ist das örtliche Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Pflegekind vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII). Bei einem Zuständigkeitswechsel kann es zu einer Kostenerstattung zwischen den Jugendämtern kommen; das Pflegegeld fließt aber immer an die Pflegeeltern.
Was tun bei Problemen?
Wenn das Pflegegeld zu spät kommt, zu niedrig ist oder Anträge abgelehnt werden, hast du folgende Möglichkeiten:
- Schriftlicher Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats
- Beratung durch den Pflegeelternverein deines Bundeslandes oder einen spezialisierten Anwalt
- Klage vor dem Verwaltungsgericht als letzter Schritt (die meisten Streitigkeiten lassen sich vorher klären)
Gut zu wissen: Als Pflegeeltern hast du einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Das Jugendamt kann nicht einfach weniger zahlen, als es die Landesempfehlungen vorsehen, es sei denn, es gibt dafür eine sachliche Begründung.
Häufige Fragen
Ist Pflegegeld steuerfrei?
Ja, Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG grundsätzlich steuerfrei. Das gilt sowohl für die materiellen Aufwendungen als auch für den Erziehungsbeitrag. Die Steuerfreiheit greift, solange du nicht mehr als sechs Pflegekinder gleichzeitig betreust. Ab dem siebten Kind kann eine Gewerbsmäßigkeit angenommen werden, dann wird das Pflegegeld steuerpflichtig.
Wer zahlt das Pflegegeld und wann kommt es?
Das Pflegegeld wird vom zuständigen Jugendamt gezahlt, in der Regel monatlich im Voraus und meist zum Monatsanfang. Das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Kostenträger. Der Anspruch entsteht ab dem Tag der Aufnahme des Pflegekindes.
Warum unterscheidet sich das Pflegegeld je nach Bundesland?
Das SGB VIII legt in § 39 nur den Rahmen fest, nicht die konkrete Höhe. Die Bundesländer geben Empfehlungen, und die örtlichen Jugendämter setzen die Sätze um. Da die Lebenshaltungskosten regional variieren und die Kommunen unterschiedliche Haushaltsmittel haben, ergeben sich teils erhebliche Unterschiede.
Kann ich neben dem Pflegegeld noch Kindergeld bekommen?
Ja, Pflegeeltern können Kindergeld für ihr Pflegekind beantragen, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und sie es überwiegend versorgen. Das Kindergeld wird allerdings teilweise auf das Pflegegeld angerechnet: In der Regel wird die Hälfte des Kindergeldes vom Pflegegeld abgezogen.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regelungen können sich ändern und je nach Bundesland und Jugendamt abweichen. Im Zweifel wende Sie an Ihr örtliches Jugendamt oder eine Fachberatung.
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