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Steuern und Pflegekind 2026
Pflegegeld steuerfrei, Kindergeld & alle Vorteile

Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei — aber das ist längst nicht alles. Dieser Ratgeber erklärt alle steuerlichen Vorteile für Pflegeeltern: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Behindertenpauschbetrag, Betreuungskosten und Rentenversicherung.

12 Min. LesezeitAktualisiert: Februar 2026Finanzen & Steuern

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegegeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG — gilt für Sachaufwand und Erziehungsbeitrag, solange maximal 6 Pflegekinder gleichzeitig betreut werden.
  • Kindergeld kann für Pflegekinder beantragt werden (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) — 259 Euro/Monat je Kind (Stand 2026).
  • Kinderfreibetrag 6.828 Euro plus Betreuungsfreibetrag 2.928 Euro pro Kind (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).
  • Behindertenpauschbetrag übertragbar, wenn das Pflegekind einen Schwerbehindertenausweis hat (§ 33b EStG).
  • Betreuungskosten absetzbar als Sonderausgaben: 2/3 der Kosten, max. 4.000 Euro/Kind/Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Alterssicherung: Jugendamt erstattet die Hälfte deines Rentenversicherungsbeitrags — ca. 56 €/Monat bei Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 4 SGB VIII, Rechtsanspruch).

Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei komplexen Konstellationen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater mit Erfahrung im Bereich Pflegefamilien.

Pflegegeld ist steuerfrei — § 3 Nr. 11 EStG

Die gute Nachricht zuerst: Das Pflegegeld, das Pflegeeltern monatlich vom Jugendamt erhalten, ist in Deutschland steuerfrei. Die gesetzliche Grundlage bildet § 3 Nr. 11 EStG (Einkommensteuergesetz), der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Erziehung von der Einkommensbesteuerung befreit.

Die Steuerfreiheit gilt für beide Bestandteile des Pflegegeldes: sowohl für den materiellen Sachaufwand (Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Schule, Freizeit) als auch für den Erziehungsbeitrag, der die erzieherische Leistung der Pflegeeltern würdigt. Das gilt auch für einmalige Beihilfen und Sonderleistungen des Jugendamtes, sofern sie im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlt werden.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG gilt nicht uneingeschränkt. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Öffentliche Mittel

Das Pflegegeld muss aus öffentlichen Mitteln stammen — also vom Jugendamt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII gezahlt werden. Privat vereinbarte Pflegeverhältnisse ohne Jugendhilfebezug fallen nicht unter § 3 Nr. 11 EStG.

Maximal sechs Pflegekinder gleichzeitig

Die Steuerfreiheit gilt nur, solange du nicht mehr als sechs Pflegekinder gleichzeitig betreust. Bei sieben oder mehr Kindern nimmt das Finanzamt in der Regel eine gewerbsmäßige Pflege an — mit der Folge, dass das gesamte Pflegegeld steuerpflichtig wird.

Keine gewerbsmäßige Pflege

Entscheidend ist, dass die Pflege nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine reine Familienpflege im Rahmen der Jugendhilfe ist keine Gewerbetätigkeit. Sonderpflegestellen mit erhöhtem Pflegesatz können im Einzelfall von Finanzämtern anders bewertet werden.

Keine privaten Pflegeverträge

Aufwandsentschädigungen aus privaten Pflegeverträgen (ohne Jugendamtsbeteiligung) sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hier gelten die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen.

Wichtig

Ab dem siebten Pflegekind entfällt die Steuerfreiheit vollständig. Das Pflegegeld gilt dann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und ist in vollem Umfang einkommenssteuerpflichtig. In dieser Konstellation ist steuerliche Beratung unbedingt erforderlich.

Was muss in der Steuererklärung angegeben werden?

Steuerpflichtiges Pflegegeld muss nicht in der Steuererklärung als Einnahme aufgeführt werden. Da es steuerfrei ist, hat es keine Auswirkung auf den Steuersatz (kein Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG für Pflegegeld aus Jugendhilfe). Pflegeeltern, die ausschließlich Pflegegeld vom Jugendamt erhalten und keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, müssen unter Umständen gar keine Steuererklärung abgeben.

In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine Steuererklärung fast immer — weil Pflegeeltern durch die in den folgenden Abschnitten erläuterten Absetzungsmöglichkeiten in der Regel Steuern zurückerstatten bekommen.

Ausführlicher Ratgeber

Pflegegeld 2026: Höhe nach Bundesland & Altersgruppe

Alle aktuellen Pflegegeldsätze, Zusatzleistungen und einmalige Beihilfen im Überblick.

Kindergeld und Kinderfreibetrag für Pflegeeltern

Pflegeeltern können Kindergeld für ihr Pflegekind beantragen. Die Voraussetzungen sind in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt, der Pflegekinder ausdrücklich als anspruchsbegründende Kinder aufführt.

Voraussetzungen für Kindergeld

Das Finanzamt prüft beim Kindergeldantrag für Pflegekinder drei kumulative Voraussetzungen:

1

Haushaltsaufnahme

Das Pflegekind muss in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen sein und dort seinen Lebensmittelpunkt haben. Eine reine Betreuungsleistung ohne Haushaltszugehörigkeit reicht nicht aus.

2

Familienähnliches Band

Zwischen dem Kind und den Pflegeeltern muss ein familienähnliches Band bestehen — das heißt, die Pflegeeltern müssen das Kind überwiegend auf eigene Kosten unterhalten und erziehen, ähnlich wie leibliche Eltern ihre eigenen Kinder.

3

Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mit leiblichen Eltern

Das Obhuts- und Pflegeverhältnis darf nicht (mehr) zu den leiblichen Eltern bestehen. Lebt das Kind offiziell und dauerhaft bei den Pflegeeltern, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt. Bei sehr engen Kontakten zu den leiblichen Eltern kann das Finanzamt genauer prüfen.

Kindergeld 2026: Aktuelle Höhe

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat — eine Vereinheitlichung, die die vorherigen gestaffelten Sätze ablöste. Für das Jahr 2025 lag das Kindergeld bei 255 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt es 259 Euro pro Kind und Monat. Für ein zweites oder weiteres Kind gibt es keine gesonderten Beträge mehr — jedes Kind bekommt denselben Satz.

Anzahl KinderKindergeld pro Monat
1 Kind259 Euro
2 Kinder518 Euro (2 × 259 Euro)
3 Kinder777 Euro (3 × 259 Euro)
4 Kinder1.036 Euro (4 × 259 Euro)

Wichtig

Anrechnung auf das Pflegegeld: Viele Jugendämter rechnen das Kindergeld ganz oder teilweise auf das Pflegegeld an — häufig wird die Hälfte des Kindergeldes vom Pflegegeld abgezogen. Die genaue Handhabung variiert je nach Bundesland und Jugendamt. Kläre dies vor der Beantragung mit deinem Jugendamt, damit du keine bösen Überraschungen erlebst.

Kinderfreibetrag 2026

Statt des Kindergeldes kann das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung den Kinderfreibetrag anrechnen, wenn das steuerlich günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung, § 31 EStG). Das Finanzamt macht diese Prüfung automatisch.

Der Kinderfreibetrag 2026 setzt sich zusammen aus:

6.828 €

Kinderfreibetrag

für das sächliche Existenzminimum

2.928 €

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (BEA)

für immaterielle Bedürfnisse des Kindes

Zusammen ergibt das einen Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind und Jahr (bei gemeinsamer Veranlagung). Für Alleinerziehende mit getrennter Veranlagung steht in der Regel die Hälfte zu, also 4.878 Euro. Pflegeeltern haben grundsätzlich Anspruch auf denselben Kinderfreibetrag wie leibliche Eltern — vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind erfüllt.

Gut zu wissen

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt führt automatisch die Günstigerprüfung durch: Wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag höher ist als das gezahlte Kindergeld, wird das Kindergeld auf die Steuerschuld angerechnet und der Freibetrag gewährt. Für viele Familien mit mittlerem Einkommen ist das Kindergeld günstiger — bei höherem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag mehr.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende — § 24b EStG

Pflegeeltern, die alleinerziehend sind, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG geltend machen. Dieser Betrag berücksichtigt, dass Alleinstehende mit Kindern den Haushalt ohne zweite erwachsene Person führen und dadurch höhere Kosten entstehen.

4.260 €

Grundbetrag

für das erste Kind im Haushalt

+ 240 €

Erhöhungsbetrag

für jedes weitere Kind im Haushalt

Voraussetzungen

  • Du lebst allein im Haushalt — keine weitere erwachsene Person (Ausnahme: Kinder, Pflegekinder oder Haushaltshilfen unter bestimmten Voraussetzungen).
  • Mindestens ein Kind gehört zu deinem Haushalt und Kindergeld wird für dieses Kind gewährt oder der Kinderfreibetrag wird berücksichtigt.
  • Das Kind ist in deiner Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet (Meldepflicht als Voraussetzung).
  • Du bist nicht verheiratet oder lebst dauernd getrennt vom Ehegatten bzw. Lebenspartner.

Der Entlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt oder in der Steuererklärung in der Anlage Kind geltend gemacht. Bei mehreren Pflegekindern im Haushalt summiert sich der Erhöhungsbetrag entsprechend — bei zwei Pflegekindern wären das 4.260 + 240 = 4.500 Euro jährlich, bei drei Kindern 4.740 Euro usw.

Tipp

Beantragt den Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II direkt bei eurem Arbeitgeber — dann wird er bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ihr habt monatlich mehr Netto. Alternativ wird er in der Steuererklärung rückwirkend für das gesamte Jahr angerechnet.

Behindertenpauschbetrag — § 33b EStG

Wenn das Pflegekind eine anerkannte Behinderung hat und einen Schwerbehindertenausweis besitzt, können Pflegeeltern den Behindertenpauschbetrag übertragen lassen. Die gesetzliche Grundlage ist § 33b EStG.

Die Übertragung funktioniert so: Das Kind selbst hat den Anspruch auf den Pauschbetrag — da Kinder ihn in der Regel nicht nutzen können (zu wenig eigenes Einkommen), kann er auf die Eltern bzw. Pflegeeltern übertragen werden, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Höhe des Behindertenpauschbetrags 2026

Grad der Behinderung (GdB)Pauschbetrag pro Jahr
GdB 20384 Euro
GdB 30620 Euro
GdB 40860 Euro
GdB 501.140 Euro
GdB 601.440 Euro
GdB 701.780 Euro
GdB 802.120 Euro
GdB 902.460 Euro
GdB 1002.840 Euro
Hilflos (Merkzeichen H) / Blind / GdB 50 mit Merkzeichen H oder Bl7.400 Euro

Stand: 2026. Die Pauschbeträge wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 rückwirkend ab 2021 verdoppelt. Quelle: § 33b EStG.

Pflegepauschbetrag: Zusätzliche Entlastung

Über den Behindertenpauschbetrag hinaus gibt es den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Er steht Personen zu, die pflegebedürftige Menschen in ihrer Wohnung oder der des Gepflegten unentgeltlich pflegen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 (oder das Merkzeichen «H" für hilflos im Schwerbehindertenausweis).

600 Euro

Pflegepauschbetrag Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2, unentgeltliche häusliche Pflege

1.100 Euro

Pflegepauschbetrag Pflegegrad 3

Ab Pflegegrad 3, unentgeltliche häusliche Pflege

1.800 Euro

Pflegepauschbetrag Pflegegrad 4 / 5 oder Merkzeichen H

Schwerste Pflegebedürftigkeit, unentgeltlich

Wichtig: Pflegeeltern erhalten für die Betreuung von Pflegekindern im Rahmen der Jugendhilfe Pflegegeld — daher greift der Pflegepauschbetrag in der Regel nicht, da die Pflege nicht unentgeltlich erfolgt. Relevanter ist er bei Pflegepersonen, die nicht Pflegegeld-Empfänger sind.

Tipp

Wenn das Pflegekind einen Schwerbehindertenausweis hat, beantrage unbedingt die Übertragung des Behindertenpauschbetrags in der Steuererklärung — Anlage Kind, Zeile «Übertragung des Behindertenpauschbetrags". Der Betrag wird dann direkt von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Ausführlicher Ratgeber

Pflegekind mit Behinderung — Förderung, Hilfen und Rechte

Alles über zusätzliche Leistungen, Behindertenausweis und Unterstützung für Pflegekinder mit besonderem Bedarf.

Rentenversicherung und Sozialversicherung für Pflegeeltern

Das Pflegegeld begründet keine Sozialversicherungspflicht — es gilt nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das bedeutet, dass für das Pflegegeld keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Gleichzeitig entstehen durch das Pflegegeld auch keine Ansprüche aus diesen Versicherungszweigen.

Alterssicherung: § 39 Abs. 4 SGB VIII — dein Rechtsanspruch

Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Das ist kein Ermessen des Jugendamts — der Wortlaut («umfassen auch») macht es zu einem Rechtsanspruch.

Konkret bedeutet das: Du schließt eine Altersvorsorge ab (z. B. private Rentenversicherung, Riester-Rente oder freiwillige gesetzliche Rentenversicherung), und das Jugendamt erstattet dir die Hälfte des Beitrags. Der Zuschuss wird zusammen mit dem monatlichen Pflegegeld an dich ausgezahlt — nicht direkt an die Versicherung.

Empfohlene Beträge 2026 (Deutscher Verein)

112 €Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (2026)
56 €Hälftige Erstattung durch das Jugendamt — empfohlene Untergrenze pro Pflegekind laut Deutschem Verein

Richtwerte 2026. Der genaue Betrag variiert je nach Kommune und Jugendamt — manche erstatten mehr, manche nur den Mindestbeitrag. Kläre die Höhe vor Vertragsabschluss mit deinem Jugendamt.

Tipp

Praxistipp: Schließe deine Altersvorsorge auf mindestens den doppelten Betrag der Erstattung ab, um den Zuschuss voll auszuschöpfen. Beispiel: Dein Jugendamt erstattet maximal 56 €/Monat — dann sollte dein Versicherungsbeitrag bei mindestens 112 €/Monat liegen, damit du die volle hälftige Erstattung erhältst.

Voraussetzungen

  • Das Kind ist im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bei dir untergebracht.
  • Du hast nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (Versicherungsvertrag vorlegen).
  • Die Altersvorsorge muss bestimmte Kriterien erfüllen: Kapitalerhalt bis Rentenalter, keine vorzeitige Verwertung, Hartz-IV-sicher (BVerwG 5 C 29.08).

Qualifizierende Anlageformen

  • Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung — erfüllt alle Kriterien automatisch.
  • Riester-Rente und andere zertifizierte Altersvorsorge — qualifiziert.
  • Private Rentenversicherung auf Rentenbasis — qualifiziert.
  • Kapitallebensversicherung — nur wenn vorzeitige Kapitalverwertung vertraglich ausgeschlossen ist.

Antragstellung

  • Stelle den Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt.
  • Lege den Versicherungsvertrag als Nachweis der Aufwendungen vor.
  • Gib an, in welche Altersvorsorgeform der Beitrag fließen soll.
  • Kläre vorab die genaue Erstattungshöhe — sie variiert je nach Kommune.

Wichtig

Pro Pflegekind oder pro Pflegeperson? Der Deutsche Verein empfiehlt die Erstattung pro Pflegekind — d. h. bei zwei Pflegekindern könnte der Zuschuss doppelt so hoch sein. Allerdings gibt es eine abweichende Gerichtsentscheidung (OVG NRW, 12 A 1693/14), die nur einen Zuschuss pro Pflegeperson anerkennt. Die Praxis der meisten Jugendämter folgt der kindbezogenen Variante. Frage bei deinem Jugendamt nach, welche Regelung gilt.

Unfallversicherung für Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Manche Kommunen und Jugendämter bieten eine Unfallversicherung für Pflegepersonen an — frage bei deinem Jugendamt nach, ob und in welchem Umfang du versichert bist. Pflegekinder sind in der Regel über Kita, Schule oder Ausbildungsstätte unfallversichert.

Versichert sind Unfälle und Berufskrankheiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen. Das umfasst beispielsweise Unfälle beim Bringen und Abholen des Kindes zu Schule oder Therapeut, bei der direkten Betreuung und Erziehung sowie auf Wegen zur Jugendamtsbesprechung.

Gut zu wissen

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nicht direkt von Pflegeeltern, sondern vom Jugendamt bzw. dem zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel ein Gemeindeunfallversicherungsverband) getragen. Ihr als Pflegeeltern habt keinen zusätzlichen Aufwand — der Schutz besteht automatisch mit Aufnahme des Pflegekindes.

Krankenversicherung

Das Pflegegeld begründet keine Krankenversicherungspflicht. Pflegeeltern müssen eigenständig krankenversichert sein. Je nach persönlicher Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Familienversicherung: Wer über den Ehegatten oder Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist und unter der Einkommensgrenze liegt (2026: 565 Euro/Monat aus anderen Einkünften), kann familienversichert bleiben. Das Pflegegeld zählt als steuerfreie Einnahme nicht zu den schädlichen Einkünften.
  • Freiwillige gesetzliche Versicherung: Wer nicht beschäftigt ist und nicht familienversichert werden kann, kann sich freiwillig in der GKV versichern.
  • Arbeitnehmerbeschäftigung: Wer neben der Pflege berufstätig ist, ist über das Arbeitsverhältnis krankenversichert.

Wichtig

Prüfe deinen Krankenversicherungsstatus sorgfältig, bevor du ein Pflegekind aufnimmst und deine Erwerbstätigkeit reduzierst. Die Familienversicherung hat Einkommensgrenzen — bei Überschreitung verlierst du den Status und musst dich eigenständig versichern.

Werbungskosten und Sonderausgaben

Abzugsverbot nach § 3c EStG: Keine Werbungskosten für Pflegegeld-Aufwendungen

Mit der Steuerfreiheit des Pflegegeldes geht eine wichtige Einschränkung einher: Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das sogenannte Abzugsverbot verhindert eine Doppelbegünstigung.

In der Praxis bedeutet das: Aufwendungen, die direkt durch die Pflegetätigkeit entstehen (Fahrtkosten zu Jugendamtsterminen, Büromaterial für die Dokumentation etc.) und mit dem steuerfreien Pflegegeld abgegolten sind, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Wichtig

Das Abzugsverbot nach § 3c EStG gilt nur für Aufwendungen, die unmittelbar mit dem steuerfreien Pflegegeld zusammenhängen. Aufwendungen, die aus anderen steuerpflichtigen Einkünften (z. B. dem eigenen Arbeitslohn) finanziert werden und damit zusammenhängen, können weiterhin abgesetzt werden. Werbungskosten für eine eigene Berufstätigkeit neben der Pflege bleiben unberührt.

Betreuungskosten als Sonderausgaben — § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Eine sehr attraktive Absetzungsmöglichkeit besteht bei Kinderbetreuungskosten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben geltend gemacht werden — bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr (was zwei Dritteln von 6.000 Euro entspricht).

Das gilt ausdrücklich auch für Pflegekinder, die im Haushalt der Pflegeeltern leben. Absetzbar sind:

Kindertagesstätte (Kita)

Monatliche Kita-Beiträge, einschließlich Verpflegungsgeld

Tagesmutter / Kinderfrau

Kosten für die Betreuung durch eine anerkannte Tagespflegeperson

Hortbetreuung

Nachmittagsbetreuung in der Schule oder im Hort

Au-pair-Kosten (anteilig)

Kosten für Au-pair, soweit auf Betreuung entfallend (ca. 50%)

Haushaltshilfe (anteilig)

Kosten für Haushaltshilfen, die auch Betreuung übernehmen

Schulkindbetreuung

Offene Ganztagsschule (OGS), Mittagsbetreuung an der Schule

Nicht absetzbare Betreuungskosten

Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind Aufwendungen für Unterricht und Nachhilfe (das gilt als Bildungskosten, nicht Betreuung), Sportverein und Musikschule (Freizeitgestaltung) sowie die reine Verpflegung des Kindes. Diese Abgrenzung ist wichtig: Wenn der Kita-Beitrag eine separate Verpflegungspauschale enthält, ist nur der reine Betreuungsanteil absetzbar.

Rechenbeispiel: Kita-Kosten

Monatlicher Kita-Beitrag350 Euro
Jährliche Kita-Kosten (10 Monate)3.500 Euro
Absetzbar (2/3 von 3.500 Euro)2.333 Euro
Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 30%)ca. 700 Euro

Beispielrechnung. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Tipp

Für die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten brauchst du unbedingt Rechnungen und Belege — und die Zahlung muss unbar erfolgt sein (Überweisung oder Lastschrift). Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, auch wenn du eine Quittung hast.

Steuererklärung für Pflegeeltern: Schritt für Schritt

Auch wenn das Pflegegeld steuerfrei ist, lohnt sich die Steuererklärung für die meisten Pflegeeltern. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten und ggf. der Behindertenpauschbetrag können zu einer erheblichen Steuererstattung führen. Hier erfährst du, welche Formulare du brauchst.

Welche Anlagen brauche ich?

Anlage KindBesonders relevant für Pflegeeltern

Das wichtigste Formular für Pflegeeltern. Hier trägst du ein: Daten des Pflegekindes, ob Kindergeld bezogen wird, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten (Sonderausgaben), Behindertenpauschbetrag (falls vorhanden) und ob du das alleinige Sorgerecht bzw. die Obhut ausübst.

Anlage Sonderausgaben

Für allgemeine Sonderausgaben neben den kindbezogenen. Hierher gehören beispielsweise Kirchensteuer, Spenden und unter bestimmten Umständen Ausbildungskosten.

Mantelbogen / ESt 1 A

Grundformular für alle Steuerpflichtigen. Hier werden Steuerklasse, Steuer-ID und allgemeine Angaben eingetragen. Bei Ehepaaren: Wahl zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung.

Anlage N

Für Arbeitnehmer: Hier werden Lohn, Werbungskosten und Fahrten zur Arbeit eingetragen. Hat keinen direkten Bezug zum Pflegegeld, ist aber relevant, wenn du neben der Pflege berufstätig bist.

Steuerklassenwahl bei Ehepaaren mit Pflegekindern

Bei verheirateten Pflegeeltern gibt es die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen. Für Pflegeeltern, bei denen ein Partner die Pflege übernimmt und der andere berufstätig ist, empfiehlt sich oft die Kombination III / V oder IV / IV mit Faktor.

Die Steuerklasse III / V führt zu einem höheren Nettolohn beim besser verdienenden Partner, dafür zu höheren Nachzahlungen bei der Steuererklärung. Das Faktorverfahren (IV/IV) sorgt für eine gerechtere Verteilung. Eine individuelle Beratung durch das Finanzamt oder einen Steuerberater ist hier sinnvoll.

Wann empfiehlt sich ein Steuerberater?

Für die meisten Pflegeeltern ist die Steuererklärung mit ELSTER oder einer Steuersoftware gut machbar — besonders wenn nur ein Pflegekind betreut wird und kein besonderer Bedarf besteht. Ein Steuerberater empfiehlt sich in folgenden Situationen:

  • Mehrere Pflegekinder gleichzeitig, besonders wenn unterschiedliche Behinderungseinstufungen oder Pflegegrade vorliegen.
  • Sonderpflegestelle mit erhöhtem Pflegesatz — hier kann die steuerliche Einordnung komplex sein.
  • Sechs oder mehr Pflegekinder gleichzeitig (Grenze zur Gewerbsmäßigkeit, Risiko des Wegfalls der Steuerfreiheit).
  • Selbständigkeit neben der Pflegetätigkeit — Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Kosten.
  • Erbanfall oder Schenkungen im selben Jahr (Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann Rolle spielen).
  • Erste Steuererklärung nach Aufnahme eines Pflegekindes — einmalig zur Orientierung sehr sinnvoll.

Tipp

Viele Pflegeelternvereine und -verbände kennen Steuerberater, die Erfahrung mit Pflegefamilien haben und die Besonderheiten des § 3 Nr. 11 EStG kennen. Frage bei deinem örtlichen Pflegeelternverein oder beim Jugendamt nach Empfehlungen.

Wichtige Fristen und Termine

Frist / EreignisDetails
31. Juli (Folgejahr)Abgabefrist Steuererklärung ohne Steuerberater (für Veranlagungsjahr 2025: 31.07.2026)
28./29. Februar (Folgejahr)Ende der Kindergeldzahlung bei Ausbildungsende — bei Pflegekindern in Ausbildung prüfen
Bei Aufnahme des KindesKindergeldantrag bei der Familienkasse stellen (rückwirkend für maximal 6 Monate möglich)
Bei ÄnderungenSteuerklassenänderung bei Heirat, Trennung oder Aufnahme/Abgabe eines Pflegekindes sofort melden
LaufendBelege für Betreuungskosten sammeln und aufbewahren (10 Jahre für steuerrelevante Unterlagen)

Häufige Fragen: Steuern und Pflegekind

Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und muss in der Steuererklärung nicht als Einkommen angegeben werden, solange du maximal sechs Pflegekinder gleichzeitig betreust. Ab dem siebten Kind entfällt die Steuerfreiheit: Das Pflegegeld gilt dann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und muss vollständig versteuert werden. In diesem Fall ist eine steuerliche Beratung dringend empfohlen.

Bekomme ich als Pflegeeltern Kindergeld?

Ja, Pflegeeltern können Kindergeld für ihr Pflegekind beantragen. Die Voraussetzungen sind in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt: Das Kind muss in deinen Haushalt aufgenommen sein, ein familienähnliches Band muss bestehen, und das Obhuts- und Pflegeverhältnis darf nicht (mehr) zu den leiblichen Eltern bestehen. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Wichtig: Viele Jugendämter rechnen das Kindergeld ganz oder teilweise auf das Pflegegeld an — kläre das frühzeitig mit deinem Jugendamt.

Kann ich Betreuungskosten für mein Pflegekind absetzen?

Ja. Kosten für Kinderbetreuung — zum Beispiel Kita-Gebühren, Tagesmutter oder Hort — können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Das gilt auch für Pflegekinder, sofern sie in deinem Haushalt leben und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bzw. bei Behinderung ohne Altersgrenzen).

Zahlt das Jugendamt Beiträge zur Rentenversicherung?

Ja — es besteht ein Rechtsanspruch. Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Das Jugendamt erstattet also die Hälfte deines Beitrags. Empfohlen wird als Untergrenze der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (2026: ca. 112 Euro/Monat), wovon das Jugendamt rund 56 Euro übernimmt. Die genaue Höhe variiert je nach Kommune. Du musst die Aufwendungen nachweisen (z. B. Versicherungsvertrag vorlegen). Das Geld wird an dich ausgezahlt, nicht direkt an die Versicherung.

Ist die Bereitschaftspauschale auch steuerfrei?

Die steuerliche Behandlung der Bereitschaftspauschale ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. In der Praxis subsumieren viele Finanzämter sie unter § 3 Nr. 11 EStG als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und behandeln sie wie das reguläre Pflegegeld — also steuerfrei. Da es jedoch keine einheitliche Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich eine Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater, der Erfahrung mit Pflegefamilien hat.

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