Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern: Kindern Halt geben
Umgangskontakte lösen oft gemischte Gefühle aus. Wie Sie die Termine gut begleiten und Ihrem Pflegekind durch alle Phasen Halt geben.
Gastbeitrag Recht & Kontakt
Trennung der Pflegeeltern: Endet das Pflegeverhältnis, wer entscheidet über den Aufenthalt, welche Rolle hat das Jugendamt? Rechtsanwalt Niklas Clamann erklärt.
Gastbeitrag
Niklas Clamann Rechtsanwalt, Familienrecht
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Wenn Pflegeeltern sich trennen: Was passiert mit dem Pflegekind?
Eine Trennung der Pflegeeltern stellt für das Pflegekind eine besonders belastende Situation dar. Sie kann seinen vertrauten Alltag verändern und die Beziehungen zu den Pflegeeltern, die bislang Sicherheit und Orientierung gegeben haben, berühren. Für die Pflegeeltern stellt sich daher die Frage, ob das Pflegekind weiterhin in seinem vertrauten Umfeld bleiben kann.
Rechtsanwalt Niklas Clamann ist auf das Familienrecht spezialisiert und befasst sich vor allem mit der einvernehmlichen Scheidung und bietet ein Portal für Online-Scheidungen an. Er erläutert daher die wichtigsten Fragen, die sich Pflegeeltern bei einer Trennung stellen.
Bei einer Scheidung der Pflegeeltern endet das Pflegeverhältnis nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind weiterhin bei einem oder beiden Pflegeelternteilen betreut werden kann und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Vorab ist wichtig zu wissen, dass Pflegeeltern nicht automatisch sorgeberechtigt sind. Bei längerer Familienpflege sind die Pflegeeltern jedoch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge insoweit zu vertreten.
Grundsätzlich liegt die elterliche Sorge bei den leiblichen Eltern. Solange sie sorgeberechtigt sind, treffen sie die Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes.
Wenn den leiblichen Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde und ein Vormund bestellt wurde, übernimmt der Vormund die elterliche Sorge.
Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass das Kind bei einer Pflegeperson verbleibt, wenn durch die Wegnahme das Kindeswohl gefährdet sein würde. Bei längerer Familienpflege kann das Gericht auch eine dauerhafte Verbleibensanordnung treffen, wenn sich die Erziehungsverhältnisse bei den leiblichen Eltern nicht nachhaltig verbessern und dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Zunächst besteht eine gesetzliche Informationspflicht der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt. Das heißt die Pflegeeltern müssen dem Jugendamt die Trennung unverzüglich mitteilen, da es sich um ein wichtiges Ereignis handelt, dass das Kindeswohl betreffen kann.
Das Jugendamt kann auch die Rolle eines Vermittlers zwischen den Beteiligten Personen einnehmen.
Zudem führt das Jugendamt das Hilfeplanverfahren durch. Verändert sich die Lebenssituation des Pflegekinds wesentlich, muss geprüft werden, ob die bisherige Hilfe weiterhin geeignet ist oder ob der Hilfeplan angepasst werden muss. Das kann für die weitere Betreuung des Kindes von Bedeutung sein und dazu beitragen, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleiben kann oder eine neue Lösung gefunden wird.
Steht das Kind nicht unter elterlicher Sorge und wird deshalb ein Vormund benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Ist das der Fall, entscheidet das Jugendamt innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs über die Angelegenheiten des Kindes.
Pflegeeltern gelten als enge Bezugspersonen, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben und es längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern gewohnt hat. Es muss also eine sozial-familiäre Beziehung vorliegen. Enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern es dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht kann den Umgang im Einzelfall näher regeln.
Verbleibt das Kind nach der Trennung bei einem Pflegeelternteil, kann auch der andere Pflegeelternteil unter diesen Voraussetzungen ein Umgangsrecht geltend machen.
Grundsätzlich haben die Personensorgeberechtigten das Recht, über den Umgang des Kindes mit anderen Personen zu bestimmen. Das heißt sie können den Kontakt zu anderen Personen verbieten.
Wenn die Pflegeeltern jedoch eine enge Bezugsperson darstellen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben, haben sie ein gesetzliches Umgangsrecht, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient.
Wenn die Personensorgeberechtigten den Kontakt nun verbieten, können die Pflegeeltern das Familiengericht anrufen. Dann prüft das Gericht, ob die Pflegeeltern tatsächlich enge Bezugspersonen des Kindes sind, die tatsächliche Verantwortung getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung zum Pflegekind haben. Darüber hinaus muss der Umgang auch dem Kindeswohl entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Familiengericht den Umgang entsprechend regeln.
Nach einer Trennung sollten Pflegeeltern gemeinsam mit dem Jugendamt klären, wie die Betreuung des Kindes zukünftig gestaltet werden kann. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob das Kind weiterhin bei einem der Pflegeelternteile leben kann und wie sein vertrautes Umfeld möglichst erhalten werden kann. Auch die Personensorgeberechtigten sollten frühzeitig einbezogen werden. Gemeinsam sollte nach einer Lösung gefunden werden, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht, die Bindung zu den Pflegeeltern berücksichtigt und weitere Beziehungsabbrüche vermeidet, um dem Kind Stabilität zu geben.

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