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Recht

Umgangsrecht & Besuchskontakte
Herkunftsfamilie und Pflegekind

Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und ihrer Herkunftsfamilie gehören zu den sensibelsten Themen im Pflegealltag. Dieser Ratgeber erklärt dir die rechtlichen Grundlagen rund um das Umgangsrecht (§ 1684 BGB), die verschiedenen Umgangsformen, deine Rolle als Pflegeeltern — und wie du das Kind gut vorbereiten und schützen kannst.

10 Min. LesezeitAktualisiert: Februar 2026§ 1684 BGB & SGB VIII

Grundrecht auf Umgang — § 1684 BGB

Das Umgangsrecht gehört zu den zentralen Grundsätzen des deutschen Familienrechts. Es ist in § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert und regelt das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen — unabhängig davon, wo das Kind lebt. Für Pflegefamilien ist dieses Thema von besonderer Bedeutung, weil Besuchskontakte den Alltag, die Stabilität und das Wohlbefinden des Pflegekindes unmittelbar beeinflussen.

Was § 1684 BGB besagt

Recht des Kindes

Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Recht besteht unabhängig vom Sorgerecht und selbst dann, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt. Es handelt sich um ein Grundrecht, das dem Kindeswohl dient — und nicht primär um ein Recht der Eltern.

Recht der Eltern

Auch die Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind — und gleichzeitig die Pflicht, diesen Umgang zum Wohl des Kindes zu gestalten. Eltern sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern oder dessen Entwicklung schädigen könnte.

Kindeswohl als oberster Maßstab

Das Kindeswohl ist der entscheidende Maßstab für Umfang, Häufigkeit und Form des Umgangs. Das Recht der Eltern tritt immer dann zurück, wenn ein Kontakt das Wohl des Kindes gefährdet. Das Familiengericht kann Umgang einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl es erfordert.

Neben den Eltern können nach § 1685 BGB auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile und andere enge Bezugspersonen ein Umgangsrecht geltend machen — sofern dies dem Kindeswohl dient. Für Pflegeeltern bedeutet das: Es kann nicht nur Umgang mit den leiblichen Eltern zu regeln sein, sondern auch mit Geschwistern, die anderswo untergebracht sind, oder mit Großeltern.

Gut zu wissen

Wichtig für die Praxis: Pflegeeltern haben nach § 1684 BGB selbst kein eigenes Umgangsrecht gegenüber dem Herkunftskind, wenn das Kind zurückkehrt. Allerdings kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Umgangskontakte auch für ehemalige Pflegeeltern anordnen, wenn eine enge Bindung entstanden ist und der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Formen des Umgangs

Nicht jeder Besuchskontakt sieht gleich aus. Je nach Situation des Kindes, dem Verhalten der Herkunftseltern und dem Ziel der Unterbringung gibt es sehr unterschiedliche Formen des Umgangs — von vollständig unbegleitet bis hin zum vollständigen Ausschluss. Das Gesetz sieht dabei ein abgestuftes System vor.

Unbegleiteter Umgang

Regelfall bei stabiler Situation

Die Herkunftseltern verbringen Zeit mit dem Kind ohne Anwesenheit einer Fachkraft. Der Übergabeort ist oft die Pflegefamilie, ein neutraler Ort (z.B. beim Jugendamt) oder die Wohnung der Eltern. Voraussetzung ist, dass keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.

Begleiteter Umgang

§ 1684 Abs. 4 BGB — bei erhöhtem Schutzbedarf

Eine Fachkraft ist während des gesamten Kontakts anwesend — etwa eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge eines freien Trägers. Begleiteter Umgang wird eingesetzt, wenn unbegleiteter Kontakt das Kind gefährden würde, aber ein vollständiger Ausschluss unverhältnismäßig wäre.

Umgangspflegschaft

§ 1684 Abs. 3 BGB — bei dauerhafter Verweigerung

Das Familiengericht kann einen Umgangspfleger bestellen, wenn ein Elternteil den Umgang dauerhaft verweigert oder ein Elternteil den Kontakt nicht eigenständig gestalten kann. Der Umgangspfleger begleitet und koordiniert die Kontakte und hat das Recht, die Durchführung gerichtlich durchzusetzen.

Telefonkontakte & digitale Kontakte

Ergänzender Kontakt außerhalb der Besuche

Telefonanrufe, Videoanrufe oder Nachrichtenverkehr können den persönlichen Besuchskontakt ergänzen. Auch diese Kontakte müssen dem Kindeswohl entsprechen. Pflegeeltern können bei belastenden Telefonaten ebenfalls beim Jugendamt eine Überprüfung beantragen.

Briefkontakte

Schriftliche Verbindung zur Herkunftsfamilie

In manchen Fällen — besonders bei sehr kleinen Kindern oder wenn persönlicher Kontakt nicht möglich ist — werden Briefkontakte vereinbart. Eltern können Briefe, Fotos oder Zeichnungen schicken. Die Pflegeeltern entscheiden altersentsprechend, wie sie dem Kind die Post vorstellen.

Ausschluss des Umgangs

§ 1684 Abs. 4 BGB — als letztes Mittel

Nur unter sehr strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel kann das Familiengericht den Umgang vollständig ausschließen. Dies kommt in Betracht bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls, Missbrauch oder wenn jeder Kontakt das Kind massiv destabilisiert.

Wichtig

Der begleitete Umgang ist keine Bestrafung der Eltern, sondern eine Schutzmaßnahme für das Kind. Er kann auch genutzt werden, um Eltern-Kind-Interaktionen zu beobachten und Eltern in ihrer Rolle zu unterstützen. Manche Herkunftseltern erleben begleiteten Umgang als kränkend — erklärt das Kind, dass die Begleitung zum Schutz des Kindes dient, kann das helfen, Konflikte zu vermeiden.

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Wie werden Besuchskontakte geregelt?

Die Regelung der Besuchskontakte ist einer der ersten Schritte, die nach der Aufnahme eines Pflegekindes unternommen werden. Sie erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung und orientiert sich immer am Einzelfall — pauschale Regelungen gibt es nicht.

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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII

Der Hilfeplan ist das zentrale Instrument der Jugendhilfe. Er wird gemeinsam vom Jugendamt, den Pflegeeltern und — soweit möglich — den Herkunftseltern und dem Kind selbst erstellt. Im Hilfeplan werden die Ziele der Unterbringung festgehalten: Soll das Kind langfristig in der Pflegefamilie bleiben (Dauerpflege) oder ist eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt (Rückkehrperspektive)? Die Umgangsregelung folgt diesen Zielen.

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Umgangsvereinbarung

Häufig wird eine schriftliche Umgangsvereinbarung zwischen Jugendamt, Herkunftseltern und Pflegeeltern geschlossen. Darin sind Häufigkeit, Dauer, Ort und Form der Kontakte geregelt — sowie Absprachen über Übergaben, Verhalten bei Konflikten und Informationsweitergabe. Eine solche Vereinbarung ist nicht dasselbe wie eine gerichtliche Umgangsregelung, aber sie gibt allen Beteiligten Klarheit und Verbindlichkeit.

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Häufigkeit, Dauer und Ort

Die Häufigkeit der Besuche variiert stark: Bei Rückkehrperspektive können Kontakte mehrmals pro Woche stattfinden, bei Dauerpflege oft nur monatlich oder seltener. Dauer und Ort (z.B. beim Jugendamt, in der Wohnung der Eltern, an einem neutralen Ort) richten sich nach dem Alter des Kindes, seinen Bedürfnissen und dem Ziel der Unterbringung. Die Übergabesituation sollte möglichst stressfrei und vorhersehbar sein.

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Rolle des Jugendamtes

Das Jugendamt — genauer: der Pflegekinderdienst (PKD) — koordiniert und überwacht die Umsetzung der Umgangsregelung. Bei Konflikten zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern vermittelt es. Pflegeeltern können beim PKD jederzeit Bedenken äußern, wenn sie beobachten, dass Umgangskontakte das Kind belasten. Das Jugendamt ist verpflichtet, diesen Bedenken nachzugehen und die Regelung ggf. anzupassen.

Bei Dauerpflege

Kontakte finden weniger häufig statt — oft monatlich oder alle 6 bis 8 Wochen. Das Ziel ist die Identität des Kindes zu wahren, nicht die Rückkehr. Stabilität und Bindung in der Pflegefamilie haben Vorrang.

Bei Rückkehrperspektive

Kontakte sind häufiger und intensiver — oft mehrmals wöchentlich. Ziel ist die schrittweise Wiederherstellung der Eltern-Kind-Bindung. Die Belastung für das Kind ist dabei besonders sorgfältig zu beobachten.

Tipp

Verlange immer eine schriftliche Umgangsvereinbarung oder zumindest eine schriftliche Bestätigung der mündlich getroffenen Regelungen. Klare, nachvollziehbare Absprachen schützen alle Beteiligten — und vor allem das Kind — vor Missverständnissen und Konflikten.

Ausführlicher Ratgeber

Der Hilfeplan: Planung und Ziele der Unterbringung

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Vorbereitung auf Besuchskontakte

Besuchskontakte sind für Pflegekinder — unabhängig davon, wie gut oder schwierig die Beziehung zur Herkunftsfamilie ist — oft emotional aufwühlend. Gute Vorbereitung und klare Rituale helfen dem Kind, diese Situationen besser zu bewältigen.

Vor dem Besuch

Kind altersgerecht vorbereiten

Kündige den Besuch rechtzeitig, aber nicht zu früh an — je nach Alter des Kindes. Kleine Kinder orientieren sich an konkreten Ankerpunkten: "Nach dem Frühstück holst du Mama ab." Ältere Kinder brauchen mehr Vorlaufzeit und wollen wissen, was sie erwartet. Frag das Kind, wie es sich fühlt, und nimm diese Gefühle ernst.

Rituale schaffen

Rituale vor und nach dem Besuch geben Sicherheit. Vor dem Besuch: ein festes Frühstück, ein liebevolles Verabschiedungsritual. Nach dem Besuch: ein ruhiger Empfang, vertraute Umgebung, kein sofortiges Befragen über den Besuch. Das Kind braucht Zeit, um anzukommen.

Eigene Haltung klären

Kinder spüren, wenn Pflegeeltern angespannt oder ablehnend gegenüber der Herkunftsfamilie sind. Auch wenn du persönliche Vorbehalte hast — versuche, dem Kind gegenüber eine neutrale, ruhige Haltung einzunehmen. Deine innere Sicherheit überträgt sich auf das Kind.

Nach dem Besuch

Ruhigen Empfang gestalten

Lass das Kind nach dem Besuch erst einmal ankommen. Kein sofortiges Befragen, keine Erwartungshaltung, kein Einfordern von Berichten. Biete Vertrautes an: ein Lieblingsessen, ein ruhiges Spiel oder einfach körperliche Nähe — was das Kind braucht.

Gefühle zulassen und benennen

Pflegekinder zeigen nach Besuchen oft ein breites Spektrum an Gefühlen: Freude, Traurigkeit, Wut, Erschöpfung, Klammern oder Rückzug. Alle Gefühle sind in Ordnung. Hilf dem Kind, Worte für das zu finden, was es erlebt: "Ich sehe, dass du gerade sehr müde bist. Das war heute viel für dich."

Eigene Gefühle managen

Als Pflegeelternteil hast du selbst Gefühle nach Besuchskontakten — Erleichterung, Sorge, vielleicht auch Eifersucht oder Erschöpfung. Das ist menschlich und normal. Hole dir Unterstützung durch Supervision, Austausch mit anderen Pflegeeltern oder professionelle Begleitung. Deine eigene Stabilität ist die wichtigste Voraussetzung, um das Kind zu stabilisieren.

Tipp

Führe ein kurzes Tagebuch über die Besuchskontakte: Wie hat sich das Kind vorher verhalten? Wie danach? Was hat das Kind erzählt? Diese Dokumentation ist Gold wert, wenn du später mit dem Pflegekinderdienst oder dem Gericht sprechen musst — und sie hilft dir selbst, Muster zu erkennen.

Wenn Besuchskontakte problematisch sind

Leider sind nicht alle Besuchskontakte problemlos. Manchmal belastet der Kontakt zur Herkunftsfamilie das Kind so stark, dass eine Anpassung der Umgangsregelung notwendig wird. Als Pflegeelternteil ist es deine Aufgabe, solche Signale zu erkennen und zu dokumentieren.

Belastungsreaktionen beim Kind erkennen

Schlafstörungen oder Alpträume nach Besuchen

Aggressives oder regressives Verhalten

Einnässen, Einkoten nach einem vorher trockenen Zeitraum

Starkes Klammern oder auffälliger Rückzug

Körperliche Beschwerden ohne organischen Befund (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen)

Verweigerung, zum Besuch zu gehen (bei älteren Kindern)

Erzählungen, die auf Manipulation oder negative Beeinflussung hindeuten

Auffällige Verhaltensänderungen im Alltag rund um die Besuchstermine

Häufige Problemmuster

Destabilisierung durch die Herkunftsfamilie

Manche Herkunftseltern versprechen dem Kind Dinge, die nicht eingehalten werden können (z.B. baldige Rückkehr), reden schlecht über die Pflegeeltern oder versuchen, die Loyalität des Kindes zu gewinnen. Das ist für das Kind extrem belastend. Dokumentiere solche Vorfälle sachlich und teile sie dem PKD mit.

Elterliche Manipulation

Wenn Eltern das Kind als "Boten" benutzen, Nachrichten über das Kind an die Pflegeeltern weitergeben oder versuchen, das Kind gegen die Pflegefamilie aufzuhetzen, spricht man von Manipulation. Auch das Einflößen von Schuldgefühlen ("Wir sind so traurig ohne dich") kann manipulativ wirken — selbst wenn es nicht bewusst geschieht.

Eltern halten Umgangsvereinbarungen nicht ein

Eltern erscheinen zu spät, gar nicht oder bringen das Kind zu spät zurück. Das verunsichert das Kind und belastet die Pflegefamilie. Halte Verspätungen und Absagen protokollarisch fest. Das Jugendamt und das Familiengericht können bei wiederholten Verstößen eingreifen.

Wichtig

Wenn du ernsthafte Belastungen beobachtest, zögere nicht, beim Pflegekinderdienst eine Überprüfung der Umgangsregelung zu beantragen. In akuten Notfällen — wenn du dem Kind eine unmittelbare Gefährdung befürchtest — kannst du als Pflegeelternteil den Besuch kurzfristig absagen und musst das Jugendamt unverzüglich informieren. Eigenmächtige dauerhafte Verweigerung ohne gerichtliche Grundlage ist jedoch nicht zulässig.

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Deine Rolle als Pflegeeltern

Als Pflegeelternteil bist du in Bezug auf die Besuchskontakte in einer schwierigen Position: Du sollst das Kind schützen und gleichzeitig den Umgang nicht sabotieren. Du sollst neutral sein, auch wenn du persönliche Vorbehalte gegenüber der Herkunftsfamilie hast. Das ist anspruchsvoll — und gleichzeitig entscheidend für das Wohlergehen des Kindes.

Neutral bleiben

Äußere keine negativen Kommentare über die Herkunftseltern im Beisein des Kindes. Das Kind liebt seine Eltern — auch wenn diese es verletzt haben. Negative Äußerungen über die Herkunftsfamilie schaden dem Kind, nicht den Eltern.

Loyalitätskonflikte vermeiden

Stelle das Kind niemals vor die Wahl zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie. Kinder lieben beide Familien und brauchen die Erlaubnis, das auch zeigen zu dürfen. Loyalitätskonflikte sind eine der stärksten psychischen Belastungen für Pflegekinder.

Dokumentation führen

Halte Beobachtungen rund um die Besuchskontakte schriftlich fest: Datum, Dauer, Verhalten des Kindes vor und nach dem Besuch, besondere Vorkommnisse. Diese Dokumentation ist im Konfliktfall unersetzlich.

Mit dem PKD zusammenarbeiten

Teile Beobachtungen und Bedenken offen mit dem Pflegekinderdienst — frühzeitig und sachlich. Du bist die Expertin oder der Experte für das tägliche Wohlbefinden des Kindes. Deine Einschätzung hat Gewicht.

Übergaben professionell gestalten

Übergaben können emotional aufgeladen sein. Halte sie kurz, ruhig und freundlich. Vermeide Diskussionen bei der Übergabe, besonders wenn das Kind dabei ist. Bei Konflikten kann die Übergabe über das Jugendamt organisiert werden.

Selbstfürsorge betreiben

Du kannst das Kind nur dann gut begleiten, wenn es dir selbst gut geht. Supervision, Austausch mit anderen Pflegeeltern und professionelle Unterstützung sind keine Schwäche, sondern Professionalität.

Gut zu wissen

Es ist keine Niederlage, wenn du nach einem schwierigen Besuchskontakt Unterstützung brauchst. Die Begleitung von Pflegekindern durch Besuchskontakte zur Herkunftsfamilie ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Pflegealltag — und du musst sie nicht alleine meistern.

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Umgangsrecht gerichtlich klären

Wenn keine einvernehmliche Regelung der Besuchskontakte möglich ist oder wenn ein bestehender Beschluss nicht ausreicht, um das Kind zu schützen, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Das ist keine Eskalation, sondern ein legitimes und notwendiges Mittel zum Schutz des Kindes.

Beteiligte im gerichtlichen Verfahren

Familiengericht

Das zuständige Familiengericht entscheidet über Umgangsregelungen, wenn keine einvernehmliche Lösung möglich ist. Es kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB). Pflegeeltern können selbst nicht direkt Antrag stellen — das ist Aufgabe des Jugendamtes oder der Eltern. Das Jugendamt muss jedoch tätig werden, wenn es Bedenken gibt.

Verfahrensbeistand

Das Gericht bestellt in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand (früher: Verfahrenspfleger), der die Interessen des Kindes im Verfahren vertreten soll. Der Verfahrensbeistand spricht mit dem Kind, macht sich ein eigenes Bild und berichtet dem Gericht. Er ist nicht Anwalt des Kindes, sondern dessen "Stimme" im Verfahren.

Sachverständigengutachten

Bei strittigen Umgangsfragen kann das Gericht ein psychologisches Gutachten in Auftrag geben. Gutachterinnen und Gutachter sprechen mit dem Kind, den Eltern, den Pflegeeltern und weiteren Beteiligten und geben eine Empfehlung zur Umgangsgestaltung ab. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, folgt ihm aber in der Regel.

Jugendamt

Das Jugendamt ist kraft seiner Aufgaben nach § 50 SGB VIII in Kindschaftsverfahren immer zu beteiligen. Es erstattet Berichte, stellt Anträge und kann auch selbst das Gericht einschalten, wenn es Maßnahmen zum Schutz des Kindes für erforderlich hält. Pflegeeltern sollten alle ihre Beobachtungen dem PKD mitteilen — dieser kann dann entsprechend handeln.

Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangs

Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 BGB ist möglich, wenn der Umgang das Wohl des Kindes gefährdet und auch mildere Maßnahmen (begleiteter Umgang, verkürzte Kontakte) nicht ausreichen. Das Gericht prüft dabei streng den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Typische Gründe für einen Ausschluss:

  • Sexueller Missbrauch oder körperliche Gewalt durch die Herkunftseltern

  • Schwerwiegende psychische Gefährdung des Kindes durch den Kontakt

  • Wiederholte Entführungsversuche oder Entfremdungsversuche

  • Massive Manipulation, die das Kind psychisch destabilisiert

  • Suchterkrankung oder psychische Erkrankung der Eltern, die das Kind gefährdet

Wichtig

Pflegeeltern haben im familiengerichtlichen Verfahren kein eigenständiges Antragsrecht. Du kannst aber das Jugendamt bitten, tätig zu werden — und du wirst als wichtige Zeugin oder wichtiger Zeuge für das tägliche Erleben des Kindes gehört. Deine schriftliche Dokumentation der Belastungsreaktionen ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung.

Häufige Fragen zum Umgangsrecht

Wie oft hat die Herkunftsfamilie Anspruch auf Besuchskontakte?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Besuchskontakten. Die Häufigkeit wird individuell im Hilfeplan oder einer Umgangsvereinbarung festgelegt — orientiert am Kindeswohl, dem Alter des Kindes und dem Ziel der Unterbringung. In der Praxis variiert die Häufigkeit zwischen mehrmals wöchentlich (bei geplanter Rückkehr in die Herkunftsfamilie) und wenigen Malen jährlich (bei Dauerpflege oder besonders belastenden Konstellationen). Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes, nicht der Wunsch der Eltern.

Was ist begleiteter Umgang?

Beim begleiteten Umgang finden die Besuchskontakte nicht unbeaufsichtigt statt, sondern unter Anwesenheit einer Fachkraft — zum Beispiel einer Sozialpädagogin oder eines Sozialpädagogen. Rechtsgrundlage ist § 1684 Abs. 4 BGB. Begleiteter Umgang wird angeordnet, wenn ein unbegleiteter Kontakt das Kindeswohl gefährden würde — etwa bei Verdacht auf Manipulation, fehlender Stabilität der Eltern oder belastenden Interaktionen. Die Begleitung kann durch das Jugendamt, einen freien Träger oder eine andere geeignete Person erfolgen.

Kann das Umgangsrecht der Herkunftseltern eingeschränkt werden?

Ja. Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder sogar vollständig ausschließen, wenn der Kontakt das Wohl des Kindes gefährdet. Ein vollständiger Ausschluss ist jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und muss verhältnismäßig sein. Das Gericht prüft immer, ob mildere Mittel — wie begleiteter Umgang oder eine Verkürzung der Kontakte — ausreichen. Die Initiative für eine Einschränkung kann vom Jugendamt, den Pflegeeltern oder dem Kind selbst ausgehen.

Muss das Kind zu den Besuchskontakten?

Grundsätzlich gilt: Das Umgangsrecht ist auch ein Recht des Kindes, nicht nur der Eltern — und Kinder haben auch das Recht, Umgang zu verweigern, wenn sie ausreichend reif sind. Bei kleineren Kindern liegt die Entscheidung de facto beim Jugendamt und dem Gericht. Wenn ein Kind Angst vor dem Besuch zeigt, sich physisch weigert oder danach schwer destabilisiert ist, sollte dies unbedingt dokumentiert und dem Pflegekinderdienst mitgeteilt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Umgang vorübergehend ausgesetzt werden.

Was mache ich, wenn das Kind nach Besuchskontakten verstört ist?

Zunächst: Ruhe bewahren und dem Kind Sicherheit geben. Dokumentiere, was du beobachtest — konkret, sachlich und mit Datum. Teile deine Beobachtungen zeitnah dem Pflegekinderdienst mit und hol dir Unterstützung, z.B. durch Supervision oder psychologische Fachberatung. Wenn du ernsthafte Belastungsreaktionen wie Schlafstörungen, Aggression, Regression oder Angst beobachtest, sollte geprüft werden, ob der Umgang in dieser Form dem Kindeswohl entspricht. Pflegeeltern können beim Jugendamt einen Antrag auf Überprüfung der Umgangsregelung stellen.

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